Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

§ 1 Allgemeines | Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 310 Abs. 1 BGB.

  4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

§ 2 Angebot | Angebotsunterlagen | Auftragsbestätigungen

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt werden.

  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, E-Plänen, Softwareprogrammen (bspw. SPS Programme) und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; insoweit gilt ergänzend die Regelung des § 8..

  3. Auftragsbestätigungen oder Rückfragen sind unter Angabe unsere Bestellnummer an einkauf@marc-engineering.de zu schicken.

§ 3 Preise | Zahlungsbedingungen | Skonto

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die Preise schließen die Vergütung für alle dem Lieferanten übertragenen Lieferungen und Leistungen (einschl. erforderlicher Abnahme-, Prüf- und sonstiger Zertifikate, Zeichnungen, Sicherheitsdatenblätter, technischer Datenblätter, Handbücher, Bedienungsanleitungen etc. in deutscher und englischer Sprache) sowie sämtliche Nebenkosten (auch für den Transport, die Versicherung, den Zoll und die Verpackung) ein und verstehen sich frei der von uns angegebenen Verwendungsstelle (DAP, INCOTERMS 2010). Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten.

  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

  4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang des Lieferanten ergibt sich aus den bei Abschluss des Vertrages vereinbarten Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen, unserer Bestellung und unseren Einkaufsbedingungen.

  2. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten erforderlichen Daten und Umstände sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen/Leistungen rechtzeitig bekannt sind. Auf das Fehlen notwendiger Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, sofern er die Unterlagen rechtzeitig angefordert und nicht in angemessener Frist erhalten hat.

  3. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

§ 5 Lieferzeit

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären. Verlangen wir Schadensersatz steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

  4. Im Übrigen haftet der Lieferant im Falle des Lieferverzuges für jeden vollendeten Tag Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1% des Lieferwertes, max. jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.

§ 6 Gefahrenübergang | Verpackungskosten

  1. Die Lieferung/Leistung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geliefert/geleistet „DAP“ („Delivered at Place“, INCOTERMS 2010) an den in der Bestellung genannten Ort der Lieferung/Leistung oder Verwendung zu erfolgen.

  2. Eine Untervergabe von Leistungsumfängen des Liefervertrages durch den Lieferanten an Dritte ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

  3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

  4. Der Sendung ist ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer, unserer Bestellpositionsnummer, unsere Artikelnummer, der genauen Warenbezeichnung und der Menge beizufügen. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Entgegennahme der Sendung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern.

  5. Der Lieferant hat die fertiggestellten und zur Abholung bereitgestellten Liefergegenstände, Materialien und Waren gegen zufälligen Untergang (insbesondere durch Brand und Diebstahl) sowie zufällige und schuldhafte Verschlechterung auf seine Kosten hinreichend – zumindest bis zum Gefahrenübergang auf uns – zu versichern.

  6. Maschinen, Anlagen etc. werden von uns erst nach erfolgreicher Installation und Inbetriebnahme abgenommen. Voraussetzung für die Abnahme ist ferner die Einhaltung der zur Zeit der Bestellung gültigen Maschinenrichtlinien sowie anderen Verordnungen betreffend die Sicherheit des Liefergegenstandes. Insbesondere sind eine EG-Konformitätserklärung und eine Betriebsanleitung mit zu liefern. Voraussetzung für die Abnahme ist ferner das Vorliegen einer CE Kennzeichnung.

  7. Rohstoffe und Materialien, welche der Gefahrstoffverordnung unterliegen, werden erst dann angenommen, wenn sämtliche erforderliche Abnahme – und Prüfzertifikate sowie Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe gemäß der zur Zeit der Lieferung gültigen Gefahrstoffverordnung vorgelegt worden sind.

  8. Zur An-/Abnahme von nicht vereinbarten Teil -, Mehr- oder Minderlieferungen sind wir nicht verpflichtet. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend.

  9. Wir können die Entgegennahme des Liefergegenstandes solange verweigern, wie ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige, außerhalb unseres Willens liegende Umstände (auch Arbeitskämpfe) uns die Entgegennahme unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchen Fall hat der Lieferant den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.

  10. Nach Beendigung von Montagearbeiten hat der Lieferant Montagenachweise zu erstellen und von uns abzeichnen zu lassen. Derartige Nachweise hat der Lieferant seinen Rechnungen als Anlagen beizufügen.

§ 7 Mängeluntersuchung | Mängelhaftung

  1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen und festgestellte Abweichungen zu rügen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

  3. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass seine Lieferung/Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt. Entstehen uns in Folge mangelhafter Lieferung/Leistung Kosten, wie z.B. Transport-, Arbeits-, Materialkosten und/oder Vertragsstrafen, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen bzw. uns zu ersetzen.

  4. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung/-leistung einschließlich aller Nebenkosten trägt der Lieferant.

  5. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist.

  6. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 8 Werbung | Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, E-Pläne, Softwareprogramme (bspw. SPS Programme) und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

  2. Die Verwendung von Anfragen, Bestellungen sowie den damit verbundenen Schriftwechsel zwischen dem Lieferanten und uns zu Werbezwecken bedarf unserer vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.

  3. Der Lieferant verpflichtet sich, über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen etc. bei uns und unseren Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für uns bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. der Erfüllung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

§ 9 Produkthaftung | Freistellung | Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. Euro pro Personenschaden / Sachschaden - pauschal - während der Dauer dieses Vertrages, dass heißt bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung, zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 10 Schutzrechte

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

  2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

  4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 3 Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.

§ 11 Eigentumsvorbehalt | Beistellung | Werkzeuge

  1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unsere Sache (Einkaufspreis zzgl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

  2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

  3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

  4. Soweit die uns gem. (1) und/oder (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 10 Gerichtsstand | Erfüllungsort

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Stand 04.09.2019

(umfasst die allgemeinen Einkaufsbedingungen der MARC-Engineering GmbH & Co. KG)

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